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   LG Frankfurt/Main, 27.03.2019 - 2-13 T 16/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,11424
LG Frankfurt/Main, 27.03.2019 - 2-13 T 16/19 (https://dejure.org/2019,11424)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.03.2019 - 2-13 T 16/19 (https://dejure.org/2019,11424)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27. März 2019 - 2-13 T 16/19 (https://dejure.org/2019,11424)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    Ist das WEG-Konzentrationsberufungsgericht (§ 72 Abs. 2 GVG) als Berufungsgericht im Erkenntnisverfahren auch für den als Streitgenossen in Anspruch genommen Mieter zuständig, bleibt diese Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren auch für nur gegen den Mieter gerichtete ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollstreckungsmaßnahmen gegen Mieter: WEG-Konzentrationsberufungsgericht zuständig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mietrecht-dav.de PDF, S. 38 (Leitsatz)

    Wohnungseigentumsrecht: WEG-Konzentrationsgericht, Vollstreckung gegen den Mieter einer ETW

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vollstreckungsmaßnahmen gegen Mieter - Zuständigkeit des WEG-Konzentrationsberufungsgerichts (IVR 2019, 110)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 929
  • ZMR 2019, 720
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.01.2009 - VII ZB 79/08

    Ausschluss einer Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts des ersten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.03.2019 - 13 T 16/19
    Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, dabei kommt es auf die Frage, ob der Frage der Zuständigkeit für das Beschwerdeverfahren Grundsatzbedeutung zukommt, nicht an, denn ebenso wie die Revision kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden kann, dass das Berufungsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (BGH NJW-RR 2012, 759 Rn. 6 mwN; NJW 2009, 1974; Musielak/Voit/Ball § 576 Rn. 3; BeckOK ZPO/Wulf § 576 Rn. 4).
  • BGH, 17.04.2012 - VI ZR 140/11

    Beschränkung der Revisionszulassung auf die Zulässigkeit der Klage:

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.03.2019 - 13 T 16/19
    Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, dabei kommt es auf die Frage, ob der Frage der Zuständigkeit für das Beschwerdeverfahren Grundsatzbedeutung zukommt, nicht an, denn ebenso wie die Revision kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden kann, dass das Berufungsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (BGH NJW-RR 2012, 759 Rn. 6 mwN; NJW 2009, 1974; Musielak/Voit/Ball § 576 Rn. 3; BeckOK ZPO/Wulf § 576 Rn. 4).
  • BGH, 03.07.2014 - V ZB 26/14

    Berufungszuständigkeit bei Streitgenossenschaft: Zuständiges Berufungsgericht bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.03.2019 - 13 T 16/19
    Wie der Bundesgerichtshof allerdings für das Erkenntnisverfahren entschieden hat, gilt die Zuständigkeitskonzentration des § 72 Abs. 2 GVG auch für einen Streitgenossen, der die in der Norm genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, denn jede andere Lösung würde zu einer prozessunökonomischen Prozesstrennung führen (BGH NZM 2014, 669).
  • OLG Karlsruhe, 12.08.2008 - 15 AR 23/08

    Zuständigkeitsbestimmung: Zuständiges Gericht nach der Aufhebung eines Pfändungs-

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 27.03.2019 - 13 T 16/19
    Der mit der Schaffung des § 72 Abs. 2 GVG verfolgte Zweck, durch eine häufigere und intensivere Befassung mit der komplexen Materie des Wohnungseigentumsrechts eine Qualitätssteigerung der Rechtsmittelentscheidungen und eine gleichmäßige Revisionszulassungspraxis herbeizuführen (vgl. BT-Dr 16/3843, S. 17, 29), gebietet es deshalb in diesen Fällen, die Rechtsmittelzuständigkeit bei dem in § 72 Abs. 2 GVG genannten Landgericht zu konzentrieren (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2009, 596; Musielak/Voit/Wittschier § 72 GVG Rn. 7a).
  • LG Frankfurt/Main, 04.12.2019 - 13 T 111/19

    WEG-Konzentrationsberufungsgericht ist auch für Streitwertbeschwerden zuständig!

    Entgegen der mit Vehemenz vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers umfasst die Zentralzuständigkeit nicht nur die Streitigkeiten als solche, sondern nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch damit zusammenhängende Beschwerdeverfahren, wie Zwangsvollstreckungsverfahren (dazu Kammer ZWE 2019, 331) und Streitwertbeschwerden (vgl. nur LG Wiesbaden ZMR 2013, 565; Bärmann/Roth, § 43 Rn. 26; Jennißen/Suilmann § 43 Rn. 51; Hogenschurz NJW 2015, 1990, 1992).
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